D. Gegen diese Verfügung beschwerte sich J. S. am 16. September 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Neben Ausführungen zur prozessualen Frage der Zulässigkeit der Beschwerde machte sein Rechtsvertreter in materieller Hinsicht geltend, die Durchsicht und das Ausscheiden von geheimzuhaltenden Unterlagen könne nicht der vollziehenden Untersuchungsbehörde überlassen werden, die immer auch Strafverfolgungsinstanz sei und der gegenüber folglich die Geheimhaltungspflichten auch gälten; über die Entsiegelung habe vielmehr eine richterliche Behörde zu befinden. Die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft unterliege der in Art.