C. Am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Verfügung, durch welche er die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten anordnete. Er stellte fest, im Hinblick auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sei es notwendig, die beschlagnahmten Unterlagen zu entsiegeln. Dadurch werde gewährleistet, dass das Untersuchungsrichteramt Chur in der zu erlassenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG darüber entscheiden könne, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft M. entsprochen werden könne. Ohne Entsiegelung könne nicht darüber befunden werden, ob und in welchem Umfange die ersuchte Rechtshilfe gewährt werden dürfe.