Es wurde daher beantragt, es seien alle nicht der Y. gehörenden Unterlagen, einschliesslich der Revisions- und Treuhandunterlagen, den Berechtigten unverzüglich und unbelastet herauszugeben und vorsorglicherweise zur Wahrung des Geheimnisschutzes sämtliche beschlagnahmten Akten umgehend und unbesehen zu versiegeln. Der Untersuchungsrichter teilte Rechtanwalt Burckhardt am 20. August 2002 mit, er lasse mit Ausnahme der Akten der Gesellschaften „A. C. L.“, beziehungsweise „A. C. AG“, welche R. A. zurückerstattet wür- 5 den, sämtliche beschlagnahmten Akten versiegeln. Am 29. August 2002 nahm J. S. Einsicht in die versiegelten Unterlagen.