Für beide Kategorien von Dokumenten hätten, soweit ersichtlich, auch keine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vorgelegen. Es wurde daher beantragt, es seien alle nicht der Y. gehörenden Unterlagen, einschliesslich der Revisions- und Treuhandunterlagen, den Berechtigten unverzüglich und unbelastet herauszugeben und vorsorglicherweise zur Wahrung des Geheimnisschutzes sämtliche beschlagnahmten Akten umgehend und unbesehen zu versiegeln.