Am 12. August 2002 reichte die Staatsanwaltschaft M. ein weiteres Rechtshilfegesuch ein, mit welchem sie gestützt auf einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts M. vom 7. Dezember 2001 darum ersuchte, die Geschäftsräume der Y. an der H. in C. zu durchsuchen und die im beigelegten Beschluss des Amtsgerichts M. näher bezeichneten Geschäftsunterlagen der Y. zu beschlagnahmen. Aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 15. August 2002 führte die Kantonspolizei Graubünden am 16. August 2002 in Anwesenheit von J. S., Mitglied des Verwaltungsrates der A., Z.