Am 12. August 2002 reichte die Staatsanwaltschaft M. ein weiteres Rechtshilfegesuch ein, mit welchem sie gestützt auf einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts M. vom 7. Dezember 2001 darum ersuchte, die Geschäftsräume der Y. an der H. in C. zu durchsuchen und die im beigelegten Beschluss des Amtsgerichts M. näher bezeichneten Geschäftsunterlagen der Y. zu beschlagnahmen.