mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe und damit mit der sofortigen Aushändigung der Einvernahmeprotokolle an den Vertreter der Staatsanwaltschaft M. nicht einverstanden. Dieser verpflichtete sich darauf, die anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Erkenntnisse bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwerten.