Die drei Zeugen wurden am 22. Juli 2002 in C. einvernommen, wobei die Befragungen der Zeugen S. und F. nicht sehr ergiebig waren, weil der erstere von dem ihm vom Untersuchungsrichter angebotenen Zeugnisverweigerungsrecht als Revisor der Y. Gebrauch machte und H. F. erklärte, er habe nie als Revisor geamtet, sondern nur die Annahmeerklärung unterzeichnet. Alle drei Zeugen erklärten sich 4