Für die Annahme eines Abgabebetrugs spreche ferner, dass die Beschuldigten die Erstellung inhaltlich unzutreffender - weil den tatsächlichen Lieferabläufen nicht ent- sprechenden- Ausgangsrechnungen der Y. veranlasst hätten. Durch die von den Beschuldigten bewirkte Verbuchung der fingierten Rechnungen der Y. in den Buchhaltungen der X. und der seien deren Gewinne in den Jahresabschlüssen zu niedrig ausgewiesen und die Finanzbehörden auf diese Weise arglistig über die Besteuerungsgrundlagen getäuscht worden.