Ausgehend von der oben dargestellten Sachlage stellte sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, es seien die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfüllt. Hierfür spreche, dass die Beschuldigten für die X. und D. inhaltlich falsche Jahresabschlüsse vorgelegt hätten, um die Finanzbehörden über die Art der Geschäftstätigkeit zu täuschen. Für die Annahme eines Abgabebetrugs spreche ferner, dass die Beschuldigten die Erstellung inhaltlich unzutreffender - weil den tatsächlichen Lieferabläufen nicht ent- sprechenden- Ausgangsrechnungen der Y. veranlasst hätten.