B. Am 12. April 2002 gelangte die Staatsanwaltschaft M. mit dem Gesuch an die Staatsanwaltschaft Graubünden, es seien R. A., C., und E.W., beides Verwaltungsräte der Y., sowie J. S., Revisionsstelle der Y., und H. F., M., frühere Revisionsstelle, als Zeugen zu vernehmen. Es wurde sodann darum ersucht, zwei deutsche Ermittlungsbeamte an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen zu lassen. Ausgehend von der oben dargestellten Sachlage stellte sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, es seien die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfüllt.