In einem früheren Steuerstrafverfahren gegen H. L. N. war die W. in gleicher Weise wie heute die Y. in die Leistungsbeziehungen der N.-Gruppe eingebunden. Es wurde auch damals geltend gemacht, die Beschuldigten, beziehungsweise die Gesellschaften der N.-Gruppe seien nicht an der zwischengeschalteten W. beteiligt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht B.-W. wurde hingegen rechtsgültig entschieden, dass dem nicht so war, sondern dass die W. zur N.-Gruppe gehörte.