Seitens der Beschuldigten wurde sodann auf einen Vertriebsvertrag zwischen Y. und X. bzw. D. verwiesen, nach welchem die weltweiten Vertriebsrechte für alle Produkte der N.-Gruppe mit Wirkung ab 1. April 1995 von der Firma W. im liechtensteinischen S. auf die Y. übertragen worden sein sollen. Ein entsprechender Vertrag zwischen der W. und der Y. über den Übergang der Vertriebsrechte konnte jedoch nicht vorgewiesen werden. In einem früheren Steuerstrafverfahren gegen H. L. N. war die W. in gleicher Weise wie heute die Y. in die Leistungsbeziehungen der N.-Gruppe eingebunden.