Seitens der Beschuldigten wurde geltend gemacht, die Y. stehe im Eigentum einer M. Group SA in M. und gehöre folglich nicht zur N.-Gruppe. Nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen handelt es sich bei der M. Group SA um eine reine Sitzgesellschaft, welche in U. keine geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfe und deren Anteile von ausländischen Investoren gehalten würden. Seitens der Beschuldigten wurde sodann auf einen Vertriebsvertrag zwischen Y. und X. bzw. D. verwiesen, nach welchem die weltweiten Vertriebsrechte für alle Produkte der N.-Gruppe mit Wirkung ab 1. April 1995 von der Firma W. im liechtensteinischen S. auf die Y. übertragen worden sein sollen.