zerngesellschaften stets über die Y. Corporation AG mit Sitz in B. erfolgten, wobei ein auf den Umsatz bezogener Aufschlag in der Höhe von 10 % erhoben wurde. Die Lieferung der Produkte erfolgte dagegen stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft. Diese Konstruktion soll zur Folge gehabt haben, dass erhebliche Teile der von der X. und der D. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und so der deutschen Besteuerung entzogen wurden. Seitens der Beschuldigten wurde geltend gemacht, die Y. stehe im Eigentum einer M. Group SA in M. und gehöre folglich nicht zur N.-Gruppe.