{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-11_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_11", "Checksum": "ef62ead49657d530c29be1a59058380f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 26\\x3Cbr\\x3E | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:51", "Checksum": "36e22f7c5a5039f4364f0ec8240318e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11\nRegeste:\nRechtshilfe | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 26\\x3Cbr\\x3E | StA Übrige Fälle\n\nden Untersuchungsrichter das Recht auf Zeugnisverweigerung zugestanden. Da\nsich nach Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs bei der Ausführung von\nRechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht richtet, müsste die Frage der Entsiegelung grundsätzlich nach den nämlichen\nKriterien entschieden werden. Nun wendet der Staatsanwalt allerdings ein, der Untersuchungsrichter habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Die Auffassung von Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 225), auf die sich der\nUntersuchungsrichter gestützt habe, wonach allen in Art. 321 StGB aufgeführten\nPersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, entspreche nicht mehr der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses habe in einem Entscheid\nvom 31. Januar 1996 in Auslegung von Art. 321 StGB festgehalten, dass sich die in\ndieser Bestimmung genannten Personen nur dann auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnten, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich\nvorsehe (Pr 85 [1996] S. 751 ff., S. 757 E. 3e). Dies sei aber im Kanton Graubünden\ngerade nicht der Fall. In der Tat erwähnt Art. 90 Abs. 3 StPO lediglich Geistliche,\nÄrzte, Anwälte sowie Notare und ihre Hilfspersonen als Berufsleute, welche Mitteilungen von Tatsachen, die ihnen in ihrer Amts- oder Berufsstellung anvertraut worden sind, verweigern können. Das kantonale Recht, das nach dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichtes für die Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten\nBerufsgruppe ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, massgebend ist, räumt dieses Recht – wie übrigens auch Art. 77 BStrP - also gerade den hier zur Diskussion\nstehenden Revisoren nicht ein. Es trifft zwar zu, dass es Autoren gibt – so der schon\nzitierte Padrutt sowie Trechsel (Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997,\nRz. 35 zu Art. 321 StGB) -, welche sich auch zu Gunsten des Zeugnisverweigerungsrechts dieser Personen aussprechen. Sie befinden sich mit ihrer Auffassung\naber in der Minderheit und stehen insbesondere im Widerspruch zu der für die Beschwerdekammer massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es kann\ndaher an der vom Untersuchungsrichter anlässlich der Zeugenbefragung vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden, sondern es ist vielmehr festzuhalten,\ndass Revisoren im bündnerischen Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht\nzusteht. Mit dieser Feststellung ist aber das Schicksal der Beschwerde besiegelt.\nWar J. S. grundsätzlich bereits zur Zeugenaussage verpflichtet, kann er sich auch\nnicht der Entsiegelung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen entgegensetzen.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.\nAugust 2002 seien entgegen dem Beschluss des Untersuchungsrichters vom 15.\nAugust 2002, nach welchem die Hausdurchsuchung auf die Geschäftsräume der Y.\n10\n\nCorporation AG (Y.) beschränkt gewesen sei, auch seine Räumlichkeiten durchsucht und in seinem Büro drei Bundesordner und in seinem Archiv die Revisionsakten 1995 bis 31. Dezember 1998 beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung seines\nBüros und seines Archivs sei aber durch den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht abgedeckt gewesen und es hätten folglich sich in seinen\nHänden befindliche Unterlagen nicht beschlagnahmt werden dürfen. Wie es sich\ndamit verhält, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Entsiegelungsverfügung vom 3. September\n2002. Der Beschwerdeführer hat von der ihm im Hausdurchsuchungsbefehl eingeräumten Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu führen, keinen\nGebrauch gemacht. Die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme selbst stehen\nfolglich im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion, so dass sich die\nBeschwerdekammer damit nicht zu befassen hat. Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die beschlagnahmten Akten versiegelt und verschiedene Gesellschaftsakten, welche mit dem\nlaufenden Rechtshilfeverfahren in keinem Zusammenhang stehen, erstattet wurden. Im Übrigen teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2002 vertretene Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Y. über gar keine eigenen Geschäftsräumen verfügt, sondern deren\nGeschäfte in den Räumlichkeiten der A., Z. & Partner AG geführt werden und dass\nder Beschwerdeführer ein Doppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter dieser\nTreuhandunternehmung und als aktienrechtlicher Revisor der Y. ausübt, die örtliche\nAbgrenzung der Revisionsstelle der Y. zu deren mit jenen der A., Z. & Partner AG\nidentischen Geschäftsräumlichkeiten fliessend und unklar ist, so dass der Begriff\nder Geschäftsräumlichkeiten der Y. entsprechend weit auszulegen war. Müsste auf\ndie sich auf die Hausdurchsuchung beziehenden Rügen des Beschwerdeführers\neingegangen werden, würden sich diese damit als unbegründet erweisen.\n\n5. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n11\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten\ndes Beschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}