{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-11_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_11", "Checksum": "ef62ead49657d530c29be1a59058380f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 26\\x3Cbr\\x3E | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:51", "Checksum": "36e22f7c5a5039f4364f0ec8240318e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11\nRegeste:\nRechtshilfe | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 26\\x3Cbr\\x3E | StA Übrige Fälle\n\n 1. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der drei auf Grund eines Rechtshilfeverfahrens der Staatsanwaltschaft M. in einem Strafverfahren wegen Verdachts auf\nSteuerhinterziehung gegen H. L. und G. N. befragten Zeugen A., S. und F. ordnete\nder Untersuchungsrichter am 20. August 2002 an, es seien sämtliche in den Geschäftsräumen der Y. Corporation AG (Y.) an der H. in C., beziehungsweise in den\nvon dieser benutzten Räumlichkeiten der A., Z. & Partner AG beschlagnahmten Akten zu versiegeln. Am 29. August 2002 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die\nversiegelten Unterlagen und am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter die heute angefochtene Verfügung, wonach die beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist entsiegelt würden.\nEs wurde darauf hingewiesen, dass die bündnerische Strafprozessordnung das Institut der Siegelung, beziehungsweise der Entsiegelung nicht ausdrücklich erwähne, doch lasse sie die Praxis zu, wenn sich der Betroffene einer Durchsicht der\nbeschlagnahmten Unterlagen widersetze und Geheimhaltungsinteressen geltend\nmache. Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter\nüber diese Fragen entscheide. J. S. lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber der Strafverfolgungsinstanz;\nüber die Entsiegelung habe somit eine richterliche Behörde zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es entspreche der kantonalen Praxis, dass der Untersuchungsrichter eine Siegelung anordne und in der\nFolge auch über die Entsiegelung erstinstanzlich entscheide. Das Bundesgericht\nhabe im Entscheid 121 II 247 dieses Vorgehen geschützt und festgehalten, dass\nihm Bundesrecht nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik\ndazu aus, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er sich nicht in grundsätzlicher\nWeise gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung wehre, doch sei diese Kompetenzordnung nur unter der doppelten Voraussetzung rechtens, dass der Untersuchungsrichter die versiegelten Unterlagen zur Entscheidfindung nicht sichten dürfe, und dass der Rechtsmittelweg an\neine gerichtliche Instanz offen stehe. Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen sei aber für die Entscheidfindung über den Bestand eines Editionsverweigerungsrechts oft unumgänglich. Dem Untersuchungsrichter stehe also auch im\nKanton Graubünden keine wirkliche Entscheidkompetenz in Entsiegelungsfragen\nzu, weil er die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Siegels\ngegeben seien, mangels Einsicht in die Akten gar nicht beantworten könne. Die\nangefochtene Entsiegelungsverfügung stelle daher nichts anderes als eine Überweisung der Streitsache zum Entscheid an das Gericht dar, welches de facto erst-\n8\n\ninstanzlich entscheide. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in ihrer Duplik beide vom\nBeschwerdeführer erwähnten Voraussetzungen zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung als erfüllt. Der Untersuchungsrichter habe die versiegelten Akten nicht\ngesichtet und dem Beschwerdeführer sei die Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts eingeräumt worden.\n\n2. Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung feststellte, regelt die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Siegelung und\ndie Entsiegelung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass\ndieses Institut auch im bündnerischen Strafverfahren seinen Platz hat; es wird denn\nauch bereits im Kommentar zur StPO (mit Dienstanweisungen) vom 2. Januar 1981\ndes damaligen Staatsanwaltes Dr. Willy Padrutt ausdrücklich erwähnt (S. 150 f.).\nVöllig unproblematisch mit Bezug auf die Zuständigkeit ist die Siegelung. Sie wird\nim Laufe eines Strafverfahrens auf Verlangen des von einer Beschlagnahme Betroffenen als gewöhnliche Untersuchungshandlung vom Untersuchungsrichter angeordnet, wenn Geheimhaltungsinteressen sie gebieten. Irgendwelcher Geheimnisschutz, der nach einer anderen Zuständigkeit rufen würde, ist nicht ersichtlich. Die\nentsprechende Frage kann sich erst bei der Entsiegelung stellen; bei dieser kann\nes für den Betroffenen von Interesse sein, dass gewisse in den beschlagnahmten\nDokumenten enthaltene Fakten nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Dieses\nInteresse bildet jedoch gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung keinen\nGrund, dass der Untersuchungsrichter nicht auch für die Entsiegelung zuständig\nsein sollte. Als richterliche Behörden fielen hierfür einzig die Beschwerdekammer\nund der Kantonsgerichtsausschuss in Betracht. Die Beschwerdekammer ist jedoch\nausschliesslich und der Kantonsgerichtsausschuss mit wenigen Ausnahmen lediglich Rechtsmittelinstanz, wobei die erstere zudem in aller Regel rein kassatorische\nFunktionen ausübt. Die Begründung der Zuständigkeit einer dieser beiden Gerichtsinstanzen für eine Entsiegelungsverfügung widerspräche demnach klar der geltenden Strafprozessordnung über deren Zuständigkeit. Die Möglichkeit zur richterlichen Überprüfung ist dennoch gewährleistet. Erlässt der Untersuchungsrichter eine\nvom Staatsanwalt genehmigte Entsiegelungsverfügung, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen. Damit wird dem Rechtsschutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Von einer Zuweisung der Kompetenz zum Erlass von Entsiegelungsverfügungen an die Beschwerdekammer oder\nden Kantonsgerichtsausschuss ist daher abzusehen.\n\n3. Im zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner\nBefragung als Zeuge wegen seiner Stellung als Revisor der U. M. & F. C. AG durch\n9\n\n"}