{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-11_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_11", "Checksum": "ef62ead49657d530c29be1a59058380f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Neben Ausführungen zur prozessualen Frage der Zulässigkeit der Beschwerde machte sein Rechtsvertreter in materieller Hinsicht geltend, die Durchsicht und das Ausscheiden von\ngeheimzuhaltenden Unterlagen könne nicht der vollziehenden Untersuchungsbehörde überlassen werden, die immer auch Strafverfolgungsinstanz sei und der\ngegenüber folglich die Geheimhaltungspflichten auch gälten; über die Entsiegelung\nhabe vielmehr eine richterliche Behörde zu befinden. Die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft unterliege der in Art. 730 Abs. 2 OR verankerten Schweigepflicht,\nderen Verletzung strafrechtlich geahndet werde. Diese Schweigepflicht gelte Dritten\ngegenüber absolut, also nicht nur bezüglich Geschäftsgeheimnissen im engeren\nSinne. Der Beschwerdeführer sei bereits als Zeuge einvernommen worden und\nhabe dabei von dem ihm zugestandenen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Sachlage dürften bei ihm aber auch keine Akten beschlagnahmt werden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht inhaltlich erstrecken\nwürde. Bei den beschlagnahmten Akten handle es sich aber ausschliesslich um solche, welche dem Beschwerdeführer in seiner Stellung als Revisionsstelle der Y. zur\nKenntnis gelangt seien, Akten anderen Ursprungs lägen keine vor. Da S. von seinen\nVerschwiegenheitspflichten nie entbunden worden sei, müsse das Siegel bestätigt\nwerden. Damit sei zumindest bezüglich dieser Akten auch bereits über das Schicksal des Rechtshilfegesuchs entschieden. Es seien sodann auch unrechtmässig Unterlagen des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung seines\nBüros und seines Archivs seien vom Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht abgedeckt gewesen und Revisionsunterlagen, die sich in den Händen\n6\n\ndes als Revisionsstelle der Y. von deren Geschäftsführung und Verwaltung unabhängigen Beschwerdeführers befunden hätten, hätten somit nicht beschlagnahmt\nwerden dürfen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft M. in ihrem Rechtshilfegesuch\nvom 12. August 2002 gar nicht um die Beschlagnahme von Revisionsunterlagen\nnachgesucht.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf\nhin, dass im Kanton Graubünden keine gesetzliche Regelung über die strafprozessuale Siegelung, beziehungsweise Entsiegelung bestehe, dass nach der Praxis\naber der Untersuchungsrichter die entsprechenden Entscheide fälle, dessen Verfügung richterlich überprüfbar sei. Der Untersuchungsrichter habe sodann dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Nach der\nneuen Praxis des Bundesgerichts bestehe ein solches für die in Art. 321 Ziff. 3 StGB\ngenannten Personen nur dann, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsehe, was im Kanton Graubünden nicht der Fall sei. Angesichts dieser\nheute herrschenden Auffassung könne dem Beschwerdeführer für die noch anstehenden Verfahrensschritte kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden werden.\nDer Einwand, die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs sei vom Haus-\ndurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Untersuchungsrichters nicht\nabgedeckt gewesen, überzeuge nicht. Die Y. habe gar keine eigenen Geschäftsräume, ihre Geschäfte würden seit der Sitzverlegung von B. nach C. vielmehr in den\nGeschäftsräumen der A., Z. & Partner AG an der H. gewissermassen von Mitarbeitern dieser Gesellschaft geführt. Die Hausdurchsuchung habe ausschliesslich in deren Geschäftsräumen stattgefunden und nicht in Geschäftsräumen der Y. und denjenigen der Revisionsstelle, beziehungsweise des Revisors derselben. Weder das\nBüro des Beschwerdeführers noch das Archiv seien als Räumlichkeiten der Revisionsstelle der Y. gekennzeichnet gewesen. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb\ndie Hausdurchsuchung durch den entsprechenden Erlass nicht hätte gedeckt sein\nsollen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Revisor der Y. sowie Mitarbeiter und einer der drei Verwaltungsräte der A., Z. & Partner AG sei. Dieses Doppelmandat habe es mit sich gebracht, dass die örtliche Abgrenzung zwischen deren Geschäftsräumlichkeiten und jenen der Revisionsstelle der Y. unklar\nsei.\n\nDie Parteien beharrten in einem zweiten Schriftenwechsel auf ihren Standpunkten.\n7\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n"}