{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-11_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_11", "Checksum": "ef62ead49657d530c29be1a59058380f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April\n1959 und des mit Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrags, und es bestehe\nkein Grund, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es\nwurde sodann der Kanton Graubünden als Leitkanton für die Erledigung aller\nRechtshilfehandlungen, auch für allfällige weitere Nachtragsersuche, bezeichnet.\nAm 28. Mai 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Eintretens- und Zwischenverfügung, durch welche die Befragung der aufgerufenen Zeugen angeordnet und\ndie Teilnahme von Staatsanwalt R. von der Staatsanwaltschaft M. an den Einvernahmen bewilligt wurde. Am 9. Juli 2002 ging beim Untersuchungsrichteramt Chur\nauch eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.\n\nDie drei Zeugen wurden am 22. Juli 2002 in C. einvernommen, wobei die\nBefragungen der Zeugen S. und F. nicht sehr ergiebig waren, weil der erstere von\ndem ihm vom Untersuchungsrichter angebotenen Zeugnisverweigerungsrecht als\nRevisor der Y. Gebrauch machte und H. F. erklärte, er habe nie als Revisor geamtet,\nsondern nur die Annahmeerklärung unterzeichnet. Alle drei Zeugen erklärten sich\n4\n\nmit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe und damit mit der sofortigen Aushändigung der Einvernahmeprotokolle an den Vertreter der Staatsanwaltschaft M.\nnicht einverstanden. Dieser verpflichtete sich darauf, die anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Erkenntnisse bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwerten.\n\nAm 12. August 2002 reichte die Staatsanwaltschaft M. ein weiteres Rechtshilfegesuch ein, mit welchem sie gestützt auf einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts M. vom 7. Dezember 2001 darum ersuchte, die Geschäftsräume der Y. an der H. in C. zu durchsuchen und die im beigelegten Beschluss des Amtsgerichts M. näher bezeichneten Geschäftsunterlagen der Y. zu\nbeschlagnahmen. Aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 15. August 2002 führte die Kantonspolizei Graubünden am\n16. August 2002 in Anwesenheit von J. S., Mitglied des Verwaltungsrates der A., Z.\n& Partner AG in den Geschäftsräumen dieser Gesellschaft, welche gleichzeitig als\nDomizil der Y. Corporation AG (Y.) dienen, eine Hausdurchsuchung durch. Die sichergestellten Akten wurden auf das Untersuchungsrichteramt Chur verbracht.\nEbenfalls am 16. August 2002 führte die Kantonspolizei St. Gallen am früheren Domizil der Y. in B. eine Hausdurchsuchung durch.\n\nIn einem Schreiben vom 16. August 2002 an das Untersuchungsrichteramt\nChur stellte Fürsprecher Peter Burckhardt, der Rechtsvertreter der oben erwähnten\nZeugen A., F. und S. fest, es bestehe nach wie vor keine Klarheit darüber, welche\nAkten beschlagnahmt worden seien. Dem Vernehmen nach sollen sich darunter\naber Akten befinden, welche nach der Strafprozessordnung Geheimnisschutz\ngenössen, nämlich Revisionsakten der Y., welche bei den Revisoren S. und/oder F.\nbeschlagnahmt worden seien sowie möglicherweise Unterlagen aus Treuhandverhältnissen der A., Z. & Partner AG mit Dritten. Für beide Kategorien von Dokumenten hätten, soweit ersichtlich, auch keine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vorgelegen. Es wurde daher beantragt, es seien alle nicht der Y.\ngehörenden Unterlagen, einschliesslich der Revisions- und Treuhandunterlagen,\nden Berechtigten unverzüglich und unbelastet herauszugeben und vorsorglicherweise zur Wahrung des Geheimnisschutzes sämtliche beschlagnahmten Akten umgehend und unbesehen zu versiegeln. Der Untersuchungsrichter teilte Rechtanwalt\nBurckhardt am 20. August 2002 mit, er lasse mit Ausnahme der Akten der Gesellschaften „A. C. L.“, beziehungsweise „A. C. AG“, welche R. A. zurückerstattet wür-\n5\n\nden, sämtliche beschlagnahmten Akten versiegeln. Am 29. August 2002 nahm J. S.\nEinsicht in die versiegelten Unterlagen.\n\nC. Am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Verfügung,\ndurch welche er die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten anordnete. Er stellte\nfest, im Hinblick auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sei es notwendig, die\nbeschlagnahmten Unterlagen zu entsiegeln. Dadurch werde gewährleistet, dass\ndas Untersuchungsrichteramt Chur in der zu erlassenden Schlussverfügung\ngemäss Art. 80d IRSG darüber entscheiden könne, ob dem Rechtshilfeersuchen\nder Staatsanwaltschaft M. entsprochen werden könne. Ohne Entsiegelung könne\nnicht darüber befunden werden, ob und in welchem Umfange die ersuchte Rechtshilfe gewährt werden dürfe.\n\n"}