{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-11_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640e6ba23966f517976a37ad6649ff9823aa5a142c5fe950b5df9a68d55408ffcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_11", "Checksum": "ef62ead49657d530c29be1a59058380f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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S., Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Entsiegelungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. September 2002, in Sachen gegen H. L. und G. N.,\n\nbetreffend Rechtshilfe,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Staatanwaltschaft M. führt ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden\nin A. wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen H. L. N., geboren am 11. Februar 1922, und G. N., geboren am 20. Mai 1920. H. L. N. wird beschuldigt, als\nGeneralbevollmächtigter, beziehungsweise bis 31. März 1996 als Geschäftsführer,\nund G. N. seit 1. April 1996 als Geschäftsführerin der X. Verwaltungs GmbH, kurz\nX., (bis 31. März 2000 O.) sowie deren Tochtergesellschaft, der Deutschen S. V.\nGmbH, kurz D., beide mit Sitz in K., Gewerbe- und Körperschaftssteuern dieser\nGesellschaften der Jahre 1995 bis 1999 in der Höhe von etwa sechs Millionen Deutsche Mark hinterzogen zu haben. Es war anlässlich einer Aussenprüfung festgestellt worden, dass die Fakturierung von Lieferungen von ausländischen Konzerngesellschaften an X. bzw. D. sowie die Lieferungen von X. an ausländische Konzerngesellschaften stets über die Y. Corporation AG mit Sitz in B. erfolgten, wobei\nein auf den Umsatz bezogener Aufschlag in der Höhe von 10 % erhoben wurde. Die\nLieferung der Produkte erfolgte dagegen stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft. Diese Konstruktion soll zur Folge gehabt haben, dass erhebliche Teile\nder von der X. und der D. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und so\nder deutschen Besteuerung entzogen wurden. Seitens der Beschuldigten wurde\ngeltend gemacht, die Y. stehe im Eigentum einer M. Group SA in M. und gehöre\nfolglich nicht zur N.-Gruppe. Nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen handelt\nes sich bei der M. Group SA um eine reine Sitzgesellschaft, welche in U. keine\ngeschäftliche Tätigkeit ausüben dürfe und deren Anteile von ausländischen Investoren gehalten würden. Seitens der Beschuldigten wurde sodann auf einen Vertriebsvertrag zwischen Y. und X. bzw. D. verwiesen, nach welchem die weltweiten\nVertriebsrechte für alle Produkte der N.-Gruppe mit Wirkung ab 1. April 1995 von\nder Firma W. im liechtensteinischen S. auf die Y. übertragen worden sein sollen.\nEin entsprechender Vertrag zwischen der W. und der Y. über den Übergang der\nVertriebsrechte konnte jedoch nicht vorgewiesen werden. In einem früheren Steuerstrafverfahren gegen H. L. N. war die W. in gleicher Weise wie heute die Y. in die\nLeistungsbeziehungen der N.-Gruppe eingebunden. Es wurde auch damals geltend\ngemacht, die Beschuldigten, beziehungsweise die Gesellschaften der N.-Gruppe\nseien nicht an der zwischengeschalteten W. beteiligt. In einem Verfahren vor dem\nFinanzgericht B.-W. wurde hingegen rechtsgültig entschieden, dass dem nicht so\nwar, sondern dass die W. zur N.-Gruppe gehörte. Vor diesem Hintergrund werden\ndie Eheleute N. verdächtigt, unmittelbar oder mittelbar an der Y., bei welcher es sich\num eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handeln soll, beteiligt zu sein.\n3\n\nB. Am 12. April 2002 gelangte die Staatsanwaltschaft M. mit dem Gesuch an\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden, es seien R. A., C., und E.W., beides Verwaltungsräte der Y., sowie J. S., Revisionsstelle der Y., und H. F., M., frühere Revisionsstelle, als Zeugen zu vernehmen. Es wurde sodann darum ersucht, zwei deutsche Ermittlungsbeamte an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen zu lassen. Ausgehend von der oben dargestellten Sachlage stellte sich die Gesuchstellerin auf den\nStandpunkt, es seien die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne von Art.\n14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfüllt. Hierfür spreche, dass die\nBeschuldigten für die X. und D. inhaltlich falsche Jahresabschlüsse vorgelegt hätten, um die Finanzbehörden über die Art der Geschäftstätigkeit zu täuschen. Für\ndie Annahme eines Abgabebetrugs spreche ferner, dass die Beschuldigten die Erstellung inhaltlich unzutreffender - weil den tatsächlichen Lieferabläufen nicht ent-\nsprechenden- Ausgangsrechnungen der Y. veranlasst hätten. Durch die von den\nBeschuldigten bewirkte Verbuchung der fingierten Rechnungen der Y. in den Buchhaltungen der X. und der seien deren Gewinne in den Jahresabschlüssen zu niedrig\nausgewiesen und die Finanzbehörden auf diese Weise arglistig über die Besteuerungsgrundlagen getäuscht worden.\n\n"}