1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, A. B. für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.