Die Einstellungsverfügung erweist sich damit mit der vorliegenden Begründung als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Umtriebsentschädigung Rechnung. 11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: