von R. W. geschilderten Ausweichsmanövers ist noch festzustellen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme nach links und anlässlich der Konfronteinvernahme nach rechts ausgewichen sein will. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat diese Fragen zu prüfen und zu erwägen, ob damit genügend Gründe für eine Anklage vorliegen. Sollte sie zu diesem Schluss gelangen, wird sie auch prüfen müssen, ob eine schwere oder einfache Körperverletzung vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist von Bedeutung, weil der für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung notwendige Strafantrag nicht gestellt worden ist.