Beteiligten fuhren sodann beide Skifahrer in der Fallinie, A. B. mit kurzen Schwüngen, R. W. zielstrebig geradeaus. Der zu beurteilende Sachverhalt ist somit in den wesentlichen Punkten klar und widerspruchsfrei. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage einer Verletzung der FIS-Regel 3 und nicht primär der FIS-Regel 2. Ob die FIS-Regel 3 verletzt worden sein könnte, ist nicht geprüft worden.