Die Bezugnahme auf die Aussagen der Beteiligten und entsprechend die daraus gezogenen Schlüsse sind ungenau. Aus den Aussagen von R. W. ist klar zu entnehmen, dass er A. B. und seine Familie vor ihm wahrgenommen hat. In Bezug auf die Entfernung gab er rechtshilfeweise befragt an, es seien 10 bis 15 Meter gewesen. Im Beiblatt zur Schadensmeldung hat er dahingegen angegeben, die Distanz habe 3 Meter betragen. Er erklärte anlässlich der Konfronteinvernahme, dass es sich bei diesen Angaben um Schätzungen handle. Seine Aussage, dass er vor ihm eine Person zu Tale fahren gesehen hat, bestätigte er. Er erklärte zudem ausdrücklich, in Richtung von A. B. zugefahren zu sein. Nach den Aussagen der