c) In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, der Vorwurf, R. W. habe den Geschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein rechtzeitiges Anhalten beziehungsweise Reagieren möglich gewesen wäre, lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Auf Grund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Skifahrer A. B. und R. W. auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und letzterer A. B. offensichtlich zu spät wahrgenommen habe, so dass er trotz eines versuchten Ausweichsmanövers eine Kollision nicht mehr zu vermeiden vermochte. Die Bezugnahme auf die Aussagen der Beteiligten und entsprechend die daraus gezogenen Schlüsse sind ungenau.