Seinem Sohn sei er in einem Abstand von 15 Metern gefolgt (act. 3.24). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 5. September 2000 gaben beide Beteiligten an, in der Fallinie die Piste heruntergefahren zu sein. R. W. verwies dabei auf seine vor Bezirksamt Aarau eingereichte Skizze. In Bezug auf die innegehabten Geschwindigkeiten erklärten A. B. langsam und R. W. entsprechend seinem Können gefahren zu sein. A. B. gab noch einmal zu Protokoll, R. W. vor der Kollision nicht bemerkt zu haben. R. W. gab auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, weshalb er mit unverminderter Geschwindigkeit auf A. B. zugefahren sei, obwohl er ihn gesehen habe, an, dass er wahrgenommen habe, wie (von oben ge-