Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch R. W. sei dabei nicht erkennbar. Allein in der Tatsache, dass R. W. in gerader Schussfahrt auf A. B. zugefahren sei, könne keine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden, zumal weder über die innegehabten Geschwindigkeiten noch über die Fallinie der Piste bei der Unfallstelle schlüssige Erkenntnisse vorlägen. Die Untersuchungsbehörde hat sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob R. W. eine Verletzung der FIS-Regel 2 vorgeworfen werden könne. Sie hat nicht geprüft, ob allenfalls die Verletzung einer anderen FIS-Regel in Betracht zu ziehen ist.