b) Die Untersuchungsbehörde erachtet eine Verletzung der FIS-Regel 2 durch R. W. als nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Sie geht davon aus, dass aufgrund der Aktenlage die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und dabei R. W. A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er eine Kollision nicht mehr zu vermeiden vermochte. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch R. W. sei dabei nicht erkennbar.