4. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Untersuchungsbehörde ermittelten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung. Er vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner entgegen der Würdigung der Untersuchungsbehörde die FIS-Regel 2 sehr wohl und darüber hinaus noch die FIS-Regeln 1 und 2 schuldhaft verletzt habe.