d) Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE 96 I 601, Erw. 3 a, welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozessordnung betrifft). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.