sichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Akteneinsicht bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.