b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hin- 6