Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes dar (vgl. PKG 1997 Nr. 36, PKG 1994 Nr. 43; Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 82 StPO). Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des Fotoblattes vom 2. Oktober 2000 dieses nicht zugestellt und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.