Dem Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes dar (vgl. PKG 1997 Nr. 36, PKG 1994 Nr. 43;