b) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde auf Grund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Dem Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art.