2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass die von einem Bekannten von R. W. gemachte Videoaufnahme des Zusammenpralles vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ausgewertet worden sei, ohne dass er darüber Kenntnis erlangt hätte oder zur Vernehmlassung eingeladen worden wäre. Da- 5