Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden.