er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch die R. W. vorgeworfenen fahrlässigen schweren Körperverletzung betroffene A. B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.