Für diese Körperverletzungen sei der Beschwerdegegner verantwortlich. Er habe bei seiner Fahrt hangabwärts die FIS-Regel 2 verletzt, indem er wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht mehr innert Sichtweite habe anhalten können. Dies ergebe sich aus seinen Aussagen. Darüber hinaus habe er gegen die FIS-Regeln 1 und 3 verstossen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Unfallhergang rechtsgenüglich abgeklärt und beurteilbar sei. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.