Zu beanstanden seien ferner die Sachverhaltsfeststellungen und die erfolgte rechtliche Würdigung der Untersuchungsbehörde. Es sei aktenmässig ausgewiesen, dass er eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Es bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu etwa 40%. Er habe einen bleibenden Gehörsverlust von 50,9% auf dem linken Ohr, eine Hirnerschütterung, diverse Kontusionen und einen Summtinnitus erlitten. Sodann würden ihn Gleichgewichtsstörungen beeinträchtigen. Mittlerweile leide er zudem unter reaktiven Depressionen. Für diese Körperverletzungen sei der Beschwerdegegner verantwortlich.