Diese sei ihm ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Von diesen Untersuchungshandlungen habe er erst anlässlich der Einsichtnahme in die Akten im Zuge der Vorbereitung der strafrechtlichen Beschwerde Kenntnis nehmen können. Auch sei er nicht über den Schluss der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt worden. Offensichtlich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verletzung sei gravierend, so dass der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Zu beanstanden seien ferner die Sachverhaltsfeststellungen und die erfolgte rechtliche Würdigung der Untersuchungsbehörde.