D. Gegen diese am 31. Oktober 2000 mitgeteilte Einstellungsverfügung liess A. B. am 21. November 2000 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Anträgen um deren kostenfällige Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Schuldigsprechung und Bestrafung erheben. A. B. lässt zunächst beanstanden, dass er weder über den Auftrag an den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden zur Auswertung der Videoaufnahme noch über den Auswertungsbericht orientiert worden sei. Dahingegen sei der Beschwerdegegner R. W. zur Stellungnahme dazu zugelassen worden. Diese sei ihm ebenfalls nicht mitgeteilt worden.