Auf Grund der Aktenlage müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und R. W. dabei A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er trotz eines iniziierten Ausweichmanövers eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermocht habe. Weitere Beweismittel, die neue wesentliche Erkenntnisse erbringen könnten, seinen keine ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei. 3