Aus diesem Grunde könne R. W. ein allfälliges Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das gelte auch für den Vorwurf, dieser habe den Geschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlage müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und R. W. dabei A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er trotz eines iniziierten Ausweichmanövers eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermocht habe.