Es wird festgestellt, dass die Frage, ob A. B. eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten habe, offen gelassen werden könne, da auf Grund des Untersuchungsergebnisses R. W. kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der genaue Ereignisablauf habe selbst nach Auswertung eines durch einen Bekannten von R. W. erstellten Videofilmes durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden nicht ermittelt und mangels weiterer Augenzeugen auch nicht mehr abgeklärt werden können. Aus diesem Grunde könne R. W. ein allfälliges Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.