B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen R. W. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung geführte Strafuntersuchung ein. Es wird festgestellt, dass die Frage, ob A. B. eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten habe, offen gelassen werden könne, da auf Grund des Untersuchungsergebnisses R. W. kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne.