{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-70_2001-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_70", "Checksum": "bb925da7885e1d3a4c7447728818b6e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.01.2001 BK 2000 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.01.2001 BK 2000 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März\n1999 gemachten Angaben, er sei zirka 300 Meter oberhalb T. von der Fahrtrichtung\naus gesehen am linken Rand der Piste gefahren, mit dem Ziel, vor dem Engpass\noberhalb der Station T. auf seine Familie zu treffen, und er habe dabei etwa 20\nMeter vor dem Treffpunkt, unterhalb einer kleinen Bodenwelle, unmittelbar vor ihm\n(zirka 3 Meter) einen anderen Skifahrer wahrgenommen, festhalte, antwortete R.\nW., dies seien seine ersten Aussagen gewesen. Bezüglich der Abstände weise er\ndarauf hin, dass es sich um Schätzungen handle. Er führte weiter aus, er habe erst\nnachdem er A. B. gesehen habe, versucht, diesem nach rechts auszuweichen. Dies\nsei ihm nicht gelungen, weil der Abstand zu klein gewesen sei (act. 3.26).\n\nc) In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, der Vorwurf, R. W. habe den\nGeschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein rechtzeitiges Anhalten beziehungsweise Reagieren möglich gewesen wäre, lasse sich\nnicht rechtsgenüglich nachweisen. Auf Grund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Skifahrer A. B. und R. W. auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und letzterer A. B. offensichtlich zu spät wahrgenommen habe, so dass\ner trotz eines versuchten Ausweichsmanövers eine Kollision nicht mehr zu vermeiden vermochte. Die Bezugnahme auf die Aussagen der Beteiligten und entsprechend die daraus gezogenen Schlüsse sind ungenau. Aus den Aussagen von R. W.\nist klar zu entnehmen, dass er A. B. und seine Familie vor ihm wahrgenommen hat.\nIn Bezug auf die Entfernung gab er rechtshilfeweise befragt an, es seien 10 bis 15\nMeter gewesen. Im Beiblatt zur Schadensmeldung hat er dahingegen angegeben,\ndie Distanz habe 3 Meter betragen. Er erklärte anlässlich der Konfronteinvernahme,\ndass es sich bei diesen Angaben um Schätzungen handle. Seine Aussage, dass er\nvor ihm eine Person zu Tale fahren gesehen hat, bestätigte er. Er erklärte zudem\nausdrücklich, in Richtung von A. B. zugefahren zu sein. Nach den Aussagen der\nBeteiligten fuhren sodann beide Skifahrer in der Fallinie, A. B. mit kurzen Schwüngen, R. W. zielstrebig geradeaus. Der zu beurteilende Sachverhalt ist somit in den\nwesentlichen Punkten klar und widerspruchsfrei. Unter diesen Umständen stellt sich\ndie Frage einer Verletzung der FIS-Regel 3 und nicht primär der FIS-Regel 2. Ob\ndie FIS-Regel 3 verletzt worden sein könnte, ist nicht geprüft worden. Es ist abzuklären, ob im Hinblick auf die FIS-Regel 3 R. W. nicht hätte anders ausweichen oder\nsogar anhalten müssen, als er vor ihm A. B. erblickte, der wie er zu Tale fuhr, zumal\ngemäss den eigenen Aussagen von R. W. er in Richtung von A. B. gefahren ist und\nfür ihn offenbar nicht erkennbar war, wie A. B. weiterfahren wollte. Betreffend des\n10\n\nvon R. W. geschilderten Ausweichsmanövers ist noch festzustellen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme nach links und anlässlich der Konfronteinvernahme\nnach rechts ausgewichen sein will. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat diese\nFragen zu prüfen und zu erwägen, ob damit genügend Gründe für eine Anklage\nvorliegen. Sollte sie zu diesem Schluss gelangen, wird sie auch prüfen müssen, ob\neine schwere oder einfache Körperverletzung vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist\nvon Bedeutung, weil der für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung notwendige Strafantrag nicht gestellt worden ist.\n\nDie Einstellungsverfügung erweist sich damit mit der vorliegenden Begründung als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden\nzurückzuweisen ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch\ndes Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Umtriebsentschädigung Rechnung.\n11\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen,\ndie angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die\nStaatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, A. B. für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts\ngeltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof\ndes schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des\nEntscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n– Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,\nauch zu Handen seines Mandanten (im Doppel)\n– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)\n– Rechtsanwalt Dr.iur. Carlo Portner, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, auch\nzu Handen seines Mandanten (im Doppel)\n– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv)\n__________\n\n"}