{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-70_2001-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_70", "Checksum": "bb925da7885e1d3a4c7447728818b6e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.01.2001 BK 2000 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.01.2001 BK 2000 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner entgegen der Würdigung der Untersuchungsbehörde die FIS-Regel 2 sehr wohl und darüber hinaus noch die FIS-Regeln 1 und\n2 schuldhaft verletzt habe.\n\na) Nach der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer stets so verhalten, dass\ner keinen anderen gefährdet oder schädigt (Rücksicht auf die anderen Skifahrer).\nNach der FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee-,\nund Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (Beherrschung\nder Geschwindigkeit und der Fahrweise). Nach der FIS-Regel 3 hat der von hinten\nkommende Fahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer\nnicht gefährdet (Wahl der Fahrspur).\n\nb) Die Untersuchungsbehörde erachtet eine Verletzung der FIS-Regel 2\ndurch R. W. als nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Sie geht davon aus, dass aufgrund der Aktenlage die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren\nseien und dabei R. W. A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er eine Kollision nicht\nmehr zu vermeiden vermochte. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch R. W. sei\ndabei nicht erkennbar. Allein in der Tatsache, dass R. W. in gerader Schussfahrt\nauf A. B. zugefahren sei, könne keine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden,\nzumal weder über die innegehabten Geschwindigkeiten noch über die Fallinie der\nPiste bei der Unfallstelle schlüssige Erkenntnisse vorlägen. Die Untersuchungsbehörde hat sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob R. W. eine Verletzung der FIS-Regel 2 vorgeworfen werden könne. Sie hat nicht geprüft, ob allenfalls\ndie Verletzung einer anderen FIS-Regel in Betracht zu ziehen ist. In der Einstellungsverfügung wird sodann nicht konkret auf die Aussagen der Parteien Bezug\ngenommen. Eine Prüfung derselben ergibt folgendes Bild: Anlässlich der am 9. Juni\n8\n\n2000 rechtshilfeweise vor Bezirksamt Aarau durchgeführten ersten Einvernahme\nvon R. W. schilderte er den Unfallhergang derart, dass er in Fahrtrichtung vom linken Pistenrand gekommen sei, in Fahrtrichtung geblickt und in einem Winkel von\nzirka 30 Grad zum Hang gefahren sei. Er habe zu seiner Familie gelangen wollen,\nwelche in Front vor ihm gewartet habe. Zirka 10 bis 15 Meter vor der Kollisionsstelle\nhabe er realisiert, dass A. B. von ihm aus gesehen, von rechts gekommen sei. Er\nhabe versucht, nach links, zwischen A. B. und seinem Sohn, auszuweichen. A. B.\nsei ihm jedoch in die Spur gerutscht, so dass er die Kollision nicht mehr habe vermeiden können. R. W. führte dabei den Unfall darauf zurück, dass ihm A. B. in den\nWeg gekommen sei. Er meinte, dass dieser ihn nicht kommen sehen habe. Auf\nentsprechendes Befragen erklärte R. W., dass er, als er A. B. erblickt habe, nicht\nangehalten habe, weil dieser nicht spurengetreu gefahren sei. Es sei für ihn nicht\nerkennbar gewesen, was A. B. vorgehabt habe beziehungsweise auf welche Seite\ner fahren würde. Als er realisiert habe, dass A. B. ihn nicht wahrnehme, habe er\nversucht auszuweichen (act. 3.23). A. B. bestätigte anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. September 2000, dass er R. W. nicht gesehen habe. Er sei hinter seiner Frau und seinem Sohn die Piste hinuntergefahren.\nEr habe dabei kurze Schwünge gemacht. Plötzlich sei es zu einer Kollision gekommen. Auf Befragen erklärte er, sie seien von oben in der Fallinie die Piste heruntergefahren, wobei sie sich von oben betrachtet mehr im rechten Bereich des Pistenrandes aufgehalten hätten. Seinem Sohn sei er in einem Abstand von 15 Metern\ngefolgt (act. 3.24). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 5. September 2000 gaben beide Beteiligten an, in der Fallinie die Piste heruntergefahren zu sein. R. W.\nverwies dabei auf seine vor Bezirksamt Aarau eingereichte Skizze. In Bezug auf die\ninnegehabten Geschwindigkeiten erklärten A. B. langsam und R. W. entsprechend\nseinem Können gefahren zu sein. A. B. gab noch einmal zu Protokoll, R. W. vor der\nKollision nicht bemerkt zu haben. R. W. gab auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, weshalb er mit unverminderter Geschwindigkeit auf A. B. zugefahren sei,\nobwohl er ihn gesehen habe, an, dass er wahrgenommen habe, wie (von oben gesehen) drei Personen rechter Hand beziehungsweise vor ihm zu Tale gefahren\nseien. Eine Person habe sich weiter vorne befunden. Es sei vermutlich die Ehefrau\nvon A. B. gewesen. Präzisierend gab er an, dass es die Ehefrau gewesen sei, sei\nsie doch nach dem Unfall von unten die Piste hinaufgelaufen. R. W. erklärte weiter,\ngesehen zu haben, wie vor A. B. eine kleine Person in einem Abstand von fünf bis\nsieben Meter gefahren sei. Er sei in Richtung von A. B. zugefahren. Dieser sei gegen ihn gefahren. Er habe in der Folge realisiert, dass er ihm nach oben oder nach\nunten ausweichen müsse. Vermutlich habe ihn A. B. nicht wahrgenommen, da dieser sonst reagiert hätte und nicht weiter gegen ihn gefahren wäre. Er habe versucht,\n9\n\n"}