{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-70_2001-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_70", "Checksum": "bb925da7885e1d3a4c7447728818b6e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.01.2001 BK 2000 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.01.2001 BK 2000 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 17.01.2001 BK 2000 70\nRegeste:\nfahrlässige schwere Körperverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2001 27\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n b) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn\ndie Untersuchungsbehörde auf Grund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes\nnicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Dem Geschädigten wird diesfalls\ndie Schlussverfügung zugestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der\nUntersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein\nim Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes dar (vgl. PKG 1997 Nr. 36,\nPKG 1994 Nr. 43; Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 82 StPO).\n\nUnter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer\nnach Eingang des Fotoblattes vom 2. Oktober 2000 dieses nicht zugestellt und auch\nkeine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonalgerichtlichen\nRechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n\nc) Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht\nbeziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann\nsich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen (lit. b) und\nden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann\n(lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hin-\n6\n\nsichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs.\n1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Akteneinsicht bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.\n\nd) Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung zu\nkontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE 96 I 601, Erw. 3 a, welche\ndie Anwendung der Bündnerischen Strafprozessordnung betrifft).\n\nDie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.\n\n3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle\neinräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des\nUntersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich\nein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten\nlässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen\nKontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind\nund somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und\nwenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann\ngegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art\nbestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine\nVerurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f).\n\nDie eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie\nkönnen deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine\nsachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zwei-\n7\n\nfacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine\nGesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass\neine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung\ngerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der\nUntersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.\n\n"}